Sie sind hier: StartseiteDer Katalog - Allgemeine MaßnahmenBienengefährliche Mittel



Allgemeine Maßnahmen - Umgang mit bienengefährlichen Mitteln -



Für den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel gilt das Grundprinzip des integrierten Pflanzenschutzes. Ihre Anwendung soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Das heißt, biologische, biotechnische, pflanzenzüchterische sowie anbau- und kulturtechnische Maßnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel. Dies trägt auch dazu bei, den Stoffeintrag in die Umwelt so gering wie möglich zu halten. Der Schutz der Honigbiene vor den Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln nimmt bei der Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen besonderen Rang ein und wird durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt (PFLANZENSCHUTZGESETZ 2012, BIENENSCHUTZVERORDNUNG 1992).

Tabelle 1: Einteilung der Bienengefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln
B1 = Bienengefährlich, keine Anwendung
1. an blühenden Pflanzen,

2. an anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen angeflogen werden,

3. wenn Bienen entsprechenden Kontakt mit dem Pflanzenschutzmittel haben können.

Eine Anwendung bienengefährlicher Mittel in einem Radius von 60 Metern um einen Bienenstand während der Flugzeit der Bienen nur mit Zustimmung des Imkers.
B2 = Bienengefährlich. Auflagen sind unter anderem:
1. Anwendung nach Ende des täglichen Bienenflugs,

2. blühende Bestände dürfen bis 23 Uhr behandelt werden, wenn sie nicht von Bienen beflogen werden,
B3 = Nicht bienengefährlich aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendung des Pflanzenschutzmittels
B4 = Nicht bienengefährlich

Jedes Pflanzenschutzmittel wird vor der Zulassung nach seiner Bienengefährlichkeit in vier Gefährdungsklassen (B1, B2, B3, und B4, siehe Tabelle 1) eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Diese Einstufung gilt nur für Honigbienen, nicht aber für Wildbienen, die aufgrund Ihrer Größe und bevorzugten Flugzeit anders reagieren können. Die Einstufung in die Gefährdungsklassen führt zu Konsequenzen für die Anwendung nach der Bienenschutzverordnung (Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel, BienSchV1992). Jeder Anwender hat die in der Verordnung und den Gebrauchsanleitungen genannten An- wendungsbestimmungen und -hinweise zu befolgen. Zum Schutz der Bienen dürfen keine bienengefährlichen Mittel auf blühende Pflanzen - auch nicht auf Wild- und Unkräuter – oder andere von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden. Ausnahmen bei den blühenden Pflanzen bilden Hopfen- und Kartoffelbestände, die nicht von Bienen beflogen werden, soweit sie blattlaus- und damit honigtaufrei sind. In direkter Umgebung von Bienenständen dürfen ohne Zustimmung der Imker keine bienengefährlichen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch amtliche Kontrollen regelmäßig überprüft. Verdachtsfälle von Bienenschädigungen durch Pflanzenschutzmittel sind den zuständigen Behörden zu melden.

Am Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Julius-Kühn-Institut, wurde eine zentrale Untersuchungsstelle für Bienenvergiftungen eingerichtet, an der Bienen- und Pflanzenproben bei vermuteten Vergiftungen durch Pflanzenschutzmittel untersucht werden. Liegen Verstöße gegen die Bienenschutzverordnung vor, untersuchen die zuständigen Behörden den Fall und leiten gegebenenfalls gegen den Verursacher entsprechende Verfahren ein.



Empfehlung:
Im Haus- und Kleingarten sollte der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglichst vermieden werden. Sollte er unumgänglich sein, ist den mit B4 bewerteten Mitteln bei der in vielen Gärten vorhandenen Blütenfülle Vorrang einzuräumen.
Dies gilt ebenso für den kommerziellen Anbau, da diese Mittel in der Regel auch Raubmilben, Schlupfwespen, Marienkäfer und ihre Larven sowie viele andere Gegenspieler von Schadorganismen schonen.
Ist eine Anwendung von Mitteln mit B1, B2 oder B3-Kennzeichnung unumgänglich, sind die für die Mittel auf der Verpackung angegebenen Auflagen zum Schutz der Bienen einzuhalten.
Bei Fragen kann die Beratung bei den Landkreisen in Anspruch genommen werden. Im übrigen sollten, soweit möglich, Nützlinge zur Bekämpfung von Schädlingen eingesetzt werden.